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Belege: aufbewahren, wie lange und in welcher Form

Sieben Jahre, unveränderbar, jederzeit lesbar — was die Bundesabgabenordnung von einer digitalen Belegablage verlangt.

Sieben Jahre, gerechnet ab Jahresende

Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind nach § 132 BAO sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung erfolgt ist.

Läuft ein Verfahren, in dem die Unterlagen von Bedeutung sind, verlängert sich die Frist entsprechend.

Digital ist zulässig — unter Bedingungen

Belege dürfen digital aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist. Das heißt vor allem: Sie müssen den Beleg auch in sieben Jahren noch öffnen und lesen können.

Ein nachträglich veränderbarer Beleg erfüllt diese Anforderung nicht. Deshalb wird zu jedem Beleg eine Prüfsumme gespeichert und die Zuordnung protokolliert.

In Landsteiner Finance

Jeder hochgeladene Beleg bekommt eine SHA-256-Prüfsumme, wird mandantengetrennt abgelegt und ist über das Protokoll mit seiner Buchung verknüpft. Der Export gibt Belege und Buchungen gemeinsam heraus.

Allgemeine Erklärung, keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

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